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Keywords: Kries-Wappen.png Wappen der von Kries Königlich preußischer Adelsbrief für den Amtsrath Nathanael Gottlob Kries zu Kulmagga 1858 žWir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen Markgraf zu Brandenburg pp thun kund hiermit und in Kraft dieses offenen Briefes für Uns und Unsere Erben in Unserem Königreiche und Landen Daß ob Wir zwar aus angestammter Königlicher Huld und Milde von dem Throne auf welchen der Allerhöchste durch seine unendliche Güte Uns gesetzt hat gern Jedermann alles Gute zufließen lassen wir dennoch weit mehr geneigt und willig sind diejenigen Namen Stand und Herkommen in höhere Ehre und Würde zu erheben und zu versetzen welche sonst aus guten Familien entsprossen sind und sich durch treue und ersprießliche Dienste um Uns und Unser Königliches Haus vor Anderen verdient gemacht haben Gleich wie Wir um solchem nach für Unseren Amtsrath Nathanael Gottlob Kries zu Kulmagga eine besondere allergnädigste Achtung getragen also haben Wir auch um solche Jedermann zu erkennen zu geben am Tage unserer Erbhuldigung zu Königsberg Uns entschlossen denselben nebst seinen bereits erzielten und noch zu erzielenden rechtmäßigen ehelichen Leibes-Erben und Nachkommen in den Adelsstand Unseres Königreichs und Landes zu erheben und zu versetzen Wir haben demnach aus Königlicher souverainer Machtvollkommenheit erhoben und versetzt erheben und versetzen nur gedachten inzwischen verstorbenen Nathanael Gottlob Kries nebst seinen rechtmäßigen ehelichen Leibes-Erben und Nachkommen beiderlei Geschlechts in absteigender Linie Hierdurch und in Kraft dieses in den Stand und Grad des Adels gleich anderen Unseren edelgeborenen Turniers-Genossen haben gewürdigt und geadelt würdigen und adeln ihn und sie dazu und wollen sie der Schaar Gesell- und Gemeinschaft des Adels eben so zugefügt zugesellet und gleich gemacht haben als ob sie von ihren vier Ahnen väterlicher und mütterlicher Seite recht edelgeborene Turniersgenossen wären Zu dessen mehrerem Zeugniß und zu immer währendem Angedenken dieser Erhebung in den Adelsstand haben Wir dem Nathanael Gottlob Kries und seinen rechtmäßigen ehelichen Leibeserben und Nachkommen männ- und weiblichen Geschlechts das hiermit beschriebene Wappen und Kleinod verliehen Nämlich einen blauen Wappenschild worin 2 in ein Andreas-Kreuz gelegte Büschel goldener Ähren dargestellt sind Aus der adeligen goldenen Krone des blau angelaufenen roth gefütterten mit goldenen Bügeln und gleichem Kleinod verzierten Helmes erhebt sich ein ausgebreiteter Adlersflug dessen vorderer Flügel von Blau und Gold der andere aber von Gold und Blau quer geteilt ist Die Helmdecken sind zu beiden Seiten inwendig Golden auswendig blau tingiert Wie solches Wappen mit seinen natürlichen Metallen und Farben allhier abgebildet worden Dessen dann des gedachten Nathanael Gottlob Kries alle seine rechtmäßigen ehelichen Leibes-Erben und derselben Erbes-Erben beiderlei Geschlechts in absteigender Linie als recht edelgeborene Turniersgenossen auch rittermäßige Edelleute in allen ehelichen und adeligen Sachen und Geschäften in Stürmen Streiten Kämpfen Turnieren Gestechen Gefechten Ritterspielen Feldzügen Panieren Bozell aufschlagen Siegeln Petschaften Kleinoden Gemälden Begräbnissen und sonst an allen Orten und Enden nach ihren Ehren und Wohlgefallen sich bedienen und gebrauchen sollen und mögen wie andere Unsere recht edelgeborene Turniersgenossen wie auch alle rittermäßige Edelleute von Jedermann ungehindert Damit auch unsere Königliche Huld und Gnade womit Wir dem mehrbemeldeten Nathanael Gottlob Kries zugetan gewesen desto mehr wahrgenommen werden möge so haben Wir noch ferner die besondere Gnade gehabt und die Freiheit gegeben daß gleich wie Wir ihm selbst dies gestattet seine rechtmäßigen ehelichen Leibes-Erben und Nachkommen beiderlei Geschlechts in absteigender Linie gegen Uns und Unsere Nachfolger in der Regierung und sonst gegen Jedermann in allen ihren Schriften Reden und Tituln Siegeln Petschaften Handlungen und Geschäften nichts davon ausgenommen von sich nennen und schreiben und dieser Unserer Gnade in ihrer Familie sich gebrauchen ihnen auch dieser Titul und Zusatz gegeben und sie also von Jedermann in allen und jeden Handlungen genannt geschrieben und geehrt werden sollen Wir verleihen und geben demnach ihnen obiges alles hiermit wissentlich und wohlbedächtig; sollte jedoch einer der Abkömmlinge des vorbemeldeten Nathanael Gottlob Kries einen Lebensberuf ergreifen der mit der Standes-Ehre des Adels und den aus den Standes-Verhältnissen hervorgehenden gesellschaftlichen Beziehungen nicht vereinbar erscheint so soll derselbe gehalten sein seinem adeligen Stande zu entsagen Wie in solchen Fällen wo die Entsagung nicht freiwillig erfolgt eine Nöthigung zu derselben eintreten muß behalten Wir für jeden einzelnen Fall Unserer Entscheidung vor Wir ordnen setzen und wollen auch daß mehrbemeldeter Nathanael Gottlob Kries und auch alle desselben rechtmäßige eheliche Leibes-Erben und Nachkommen beiderlei Geschlechts in absteigender Linie rechtgeborene rittermäßige Edelleute sein wie von Jedermann an allen Orten und Enden also und absonderlich in Unserem Königreiche und Landen dafür gehalten geehrt und gewürdiget; sie auch zu solchem Ende in den Landbüchern und Matrikuln Unseres Königreiches und Lande wo dergleichen Matrikuln vorhanden sind und sie es verlangen angezeichnet werden und sie alle und jede rittermäßige adelige Rechte Gerechtigkeiten Rang Ehre Titul und Vorzüge zu empfangen und zu tragen von Jedermann ungehindert gebrauchen und sich derselben zu erfreuen haben sollen und mögen Wir gebieten hierauf allen und jeden Unseren geist- und weltlichen Unterthanen Fürsten Prälaten Grafen und Herren Rittern und adelmäßigen Leuten und Vasallen wie auch allen von Uns bestellten Obrigkeiten und Amt tragenden Personen Unseren Statthaltern Unserm Ober-Tribunal Unserm Kammergericht Unsern Obergerichten Regierungen und Gerichten Landvogten Vögten Verwesern Landrichtern Räthen Bürgern Gemeinen und sonst allen und jeden Unseren getreuen Unterthanen in Unserm Königreiche und Landen daß sie des oftbemeldteten Nathanael Gottlob von Kries rechtmäßige eheliche Leibes-Erben und Nachkömmlinge beiderlei Geschlechts in absteigender Linie hinfüro wie obstehet bei solchen aus Königlicher souverainer Machtvollkommenheit ihnen verliehenen und hier ausgedrückten Gnaden adeligen Gerechtigkeiten gezierten adeligen Wappen und Kleinod wie auch Namen von Unsertwegen schätzen und handhaben darin nicht hindern noch irren dawider nichts thun noch Jemand anders in irgend einer Weise verstatten zu thun so lieb einem Jeder ist Unsere Ungnade zu vermeiden Des zu Urkund haben Wir dieses Diplom höchst eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches größeres Insiegel daran hängen lassen So geschehen und gegeben in Unserer Residenzstadt Berlin den Ersten Tag des Monats Februar nach Christi Unseres Herrn Geburt im Ein Tausend Acht Hundert und Acht und fünfzigsten und Unserer Königlichen Regierung im Achtzehnten Jahre Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Königs vollzogen gez Prinz von Preußen gez v Westphalen gez v Massow 1858 author Reproduction of a painting that is in the public domain because of its age PD-art-100 Wappenrecht Coats of arms of families of Germany - K
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